Aktuelles
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Kosten für „Leerfahrt“ eines Abschleppwagens müssen bei anderem Abschleppvorgang an selber Stelle nicht voll übernommen werden
Wenn ein Abschleppwagen kommt, um ein falsch geparktes Auto abzuschleppen, entstehen auch Kosten, wenn der Fahrer noch rechtzeitig vor dem Abtransport erscheint. Doch solche sog. Leerfahrten können nicht in voller Höhe abgerechnet werden, wenn der Abschleppwagen gleich vor Ort statt dem ursprünglich geplanten, ein anderes falsch abgestelltes Auto mitnimmt.
mehrVerweigerung von Nachzahlungen rechtmäßig - Vermieter muss Belege zur Betriebskostenabrechnung in geordneter Form vorlegen
Die Pflicht des Vermieters zur Vorlage der Belege zur Betriebskostenabrechnung umfasst auch die Pflicht zur Vorlage in einer geordneten Form. Es ist nicht Aufgabe des Mieters, die Belege selbstständig zu ordnen. Mieter können ggf. Nachzahlungen verweigern.
mehrNutzungsentschädigungen für Überlassung von Ausgleichsflächen - Besteuerung nach Zufluss oder Verteilung?
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob das Entgelt für die Zurverfügungstellung von landwirtschaftlichen Flächen zum Zwecke des Ausgleichs von Eingriffen in die Natur jeweils bei Zufluss oder verteilt auf eine Laufzeit von 20 Jahren vom Kläger als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern ist.
mehrRechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO - Anspruch auf ein Einschreiten der Datenschutzaufsichtsbehörde
Der Bundesfinanzhof entschied zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO bzgl. Tätigkeit und Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.
mehrVerdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Einräumung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück
Räumt ein mittelbar beteiligter Gesellschafter einer GmbH ein Vorkaufsrecht für ein Grundstück in Spanien entgeltlich ein, an dessen Nutzung die GmbH kein betriebliches Interesse hat, stellt das Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Neuigkeiten
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25.03.2024
Zuordnungsentscheidung für Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage
Ein Steuerpflichtiger hat seine Entscheidung, die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in seiner eingereichten Umsatzsteuererklärung hinreichend dokumentiert.
So entschied das Finanzgericht Köln. Denn die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist ein gewichtiges - und auch ausreichendes – Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen. Dem steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat. Eine „zeitnahe” Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen erfolgt ist. Die für beratene Steuerpflichtige maßgebende Abgabefrist ist auch für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung maßgebend.
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