Vom Arbeitgeber finanzierte Vorsorgeuntersuchung kein Arbeitslohn

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Vorteile, die dem Arbeitnehmer für seine Beschäftigung gewährt werden.2 Entscheidend ist der Entlohnungscharakter. Der Vorteil darf sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Wird ein Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für geleistete Dienste.
Hier kam das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers dadurch zum Ausdruck, dass nur leitenden Angestellten die Untersuchungen angeboten wurden, deren Ausfall den Betrieb nachhaltiger beeinträchtigen würde als der Ausfall anderer Arbeitnehmer. Hätten die Untersuchungen eine Entlohnung darstellen sollen, hätte es nahegelegen, andere Kriterien zu wählen, z. B. einen konkreten Arbeitserfolg oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Hinzu kam, dass der Arbeitgeber Inhalt, Turnus und den durchführenden Arzt bestimmt hatte, anonymisiert über die Ergebnisse der Untersuchungen informiert wurde und dass die Kosten für entsprechende Vorsorgeuntersuchungen in der Regel von den jeweiligen Krankenversicherungen der Angestellten übernommen worden wären.

1 FG Düsseldorf, Urt. v. 30.9.2009, 15 K 2727/08, juris, StE 2009, 723, AuA 2009, 663, LEXinform 0434671.
2 § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.