| Dieser Auffassung folgte auch das Sozialgericht Detmold.1
Das Umparken des Fahrzeugs ihres Sohnes steht nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz, den die Klägerin während ihrer Arbeitnehmertätigkeit genießt. Nach § 8 Abs. 2 SGB VII unterliegen typische Vorbereitungshandlungen dem Versicherungsschutz, weil insoweit ein über die eigentliche berufliche Tätigkeit hinausreichendes soziales Schutzbedürfnis besteht. Der Weg vom und zum Ort der Tätigkeit ist zum Beispiel eine klassische Vorbereitungshandlung und als solche vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Hierzu gehört das Verhalten der Klägerin jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht. Auch wenn sie das Fahrzeug ihres Sohnes umgesetzt hat, um ihren Arbeitsweg anzutreten, war die Situation für sie nicht unvorhersehbar. Nur wenn sich quasi durch "höhere Gewalt" auf dem Weg zur Arbeit ein Hindernis ereignet, kann der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen werden. Ein solcher Fall lag jedoch bei der Klägerin nicht vor. Sie hätte ohne Weiteres ihren Sohn dazu anhalten können, den Pkw wegzufahren. Selbst wenn er sich nicht im Haus befunden hätte, steht die Einhaltung innerfamiliärer Absprachen nicht in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geschützten Tätigkeit.
1 SG Detmold, Urt. v.22.10.2009, S 14 U 74/09, Meldung v. 15.12.2009.
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