| Der Arbeitnehmer hat in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, indem er unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz des Geschäftsführers A zugegriffen hat. Ein derartiger Missbrauch von Zugriffsrechten durch Systemadministratoren rechtfertigt regelmäßig auch ohne vorhergehende Abmahnung eine fristlose Kündigung.
Das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien ist durch die Pflichtverletzungen des Klägers irreparabel zerstört worden. Arbeitgeber müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Systemadministratoren auch in Ausnahmesituationen ihre Zugriffsrechte nicht missbrauchen und nicht nach Material suchen, das andere Arbeitnehmer oder gar den Geschäftsführer belastet.
1 LAG München, Urt. v. 8.7.2009, 11 Sa 54/09, LEXinform 1435305.
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