| Eine derart eindeutige und transparente Regelung liege nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG)2 Düsseldorf aber dann nicht vor, wenn die Klausel, welche eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers für eine bereits gezahlte (Teil-) Sondervergütung begründe, sich darauf stütze, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Auszahlungszeitpunkt aus vom Arbeitnehmer zu vertretenen Gründen aufgelöst worden sein müsse. Denn der Begriff des Vertretenmüssen ist bereits rechtlich insbesondere belegt für vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Als Synonym muss der Arbeitnehmer etwas zu verantworten haben, ihm muss also subjektiv etwas vorgeworfen werden können. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung gebe, nicht jedoch, wenn er selbst aus freien Stücken kündige. Andererseits sei es im Rahmen der Auslegung auch zulässig, den Begriff des Vertretenmüssen verschuldensunabhängig zu sehen, sodass ein Anspruch auf eine (Teil-)Sondervergütung auch dann entfiele, wenn die Beendigung des Arbeitverhältnisses lediglich zum Beispiel durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers in seiner Sphäre liege. Da die Klausel hier im Arbeitsvertrag mehrere Sichtweisen zulässt, geht sie zulasten des Arbeitgebers als Verwender und darf den Arbeitnehmer nicht benachteiligen. Eine Rückzahlungsverpflichtung der Sondervergütung besteht daher im konkreten Fall nicht.
Kalendermäßige Bestimmung des Entstehungszeitpunkts maßgebend
Ein (anteiliges) Weihnachtsgeld muss nach einem Urteil3 des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dann vom Arbeitgeber nicht gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs der hier durch zulässige Klausel4 im Arbeitsvertrag geregelt worden ist nicht mehr in seinem Beschäftigungsverhältnis steht und ein Auszahlungsanspruch eines solchen nicht explizit im Arbeitsvertrag niedergeschrieben worden ist.
Legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ausdrücklich fest, dass ein Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung ohne jeden Rechtsanspruch in Abhängigkeit von der Geschäftslage und der persönlichen Leistungsfähigkeit nur ausgezahlt wird, wenn dies im November eines Jahres festgelegt wird, so ist für den Auszahlungsanspruch des Arbeitnehmers ausschließlich maßgebend, ob er zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch beschäftigt gewesen ist. Zudem sei aus der Formulierung „Weihnachtsgeld“ zu folgern, dass die Zahlung im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest geleistet werden solle, um die dann oft besonderen finanziellen Aufwendungen der Arbeitnehmer auszugleichen.
1 § 305 Abs. 1 BGB.
2 LAG Düsseldorf, Urt. v. 22.04.2009, 7 Sa 1628/08, LEXinform 1433222.
3 BAG, Urt. v. 10.12.2008, 10 AZR 15/08.
4 Regelung verstößt hier nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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