| Arbeitsleistung
Der Arbeitnehmer ist auch in Zeiten einer Pandemie verpflichtet, seiner Arbeitsleistung nachzukommen. Erhöht sich die Gefahr einer Ansteckung, kann er nicht allein deshalb von der Arbeit fernbleiben. Allerdings kann der Arbeitgeber einzelne oder alle Arbeitnehmer (auch ohne konkrete Hinweise auf eine Erkrankung) von der Arbeitsleistung entbinden. Zu berücksichtigen ist hier, dass das Unternehmen damit in den sogenannten Annahmeverzug kommt, sodass der ausgefallene Arbeitslohn weitergezahlt werden muss. Dieses fortgezahlte Entgelt kann der Arbeitgeber jedoch nicht mit der Entgeltfortzahlungsversicherung abrechnen, da der Arbeitnehmer nicht tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer für diese Zeit bezahlten oder unbezahlten Urlaub beantragt.
Tätigkeitsverbot
Um beispielsweise die Weiterverbreitung der Erkrankung zu verhindern, kann ein Tätigkeitsverbot von der zuständigen Behörde dem Gesundheitsamt am Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Im Fall eines Tätigkeitsverbotes erhält der Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung (diese entspricht der üblichen Entgeltfortzahlung), die zunächst für die ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. Danach erstattet auf Antrag die zuständige Behörde, die von der jeweiligen Landesbehörde bestimmt wird (z. B. Gesundheitsämter), die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.
Diese Entschädigungsleistung kann ebenfalls nicht mit der Entgeltfortzahlungsversicherung abgerechnet werden.
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