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Informationen
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24.01.2011:
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Änderungen beim Ort der Dienstleistung
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Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen einschließlich der Leistungen der Veranstalter, sowie bei damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, wird künftig unterschieden: Bei Leistungen an Nichtunternehmer bleibt der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung entscheidend. Bei Leistungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich und diesen gleichgestellte nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers, wenn die Leistung tatsächlich an diese erbracht wird. Ausgenommen sind Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wenn diese an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, erbracht werden: Die Leistungen werden am Ort der Veranstaltung besteuert.
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